Der rechtliche Rahmen: Warum Webseiten-Compliance mehr ist als nur ein Haken
Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und das Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetz (TTDSG) sind für alle Unternehmen in Deutschland, die eine Website betreiben, bindend. Wer seine WordPress-Website nicht konform betreibt, setzt sich dem Risiko teurer Abmahnungen und hoher Bußgelder aus. Viele unserer Kunden in Siegburg und Umgebung glauben fälschlicherweise, dass die Installation eines einfachen Cookie-Banners alle Probleme löst. Das ist ein Irrtum. Die Rechtslage ist dynamisch und unterscheidet klar zwischen der technischen Umsetzung (TTDSG) und der Verarbeitung von Daten (DSGVO). Das TTDSG regelt den Schutz der Endeinrichtungen und besagt im Kern, dass für das Auslesen oder Speichern von Informationen in der Endeinrichtung des Nutzers – also für Cookies – eine aktive, informierte Einwilligung erforderlich ist, es sei denn, die Speicherung ist technisch zwingend notwendig. Die DSGVO regelt anschließend die Verarbeitung der Daten, die über diese Cookies gesammelt werden. Die korrekte Umsetzung erfordert daher technisches und juristisches Know-how. Als Agentur sind wir für die technische Bereitstellung der Compliance-Tools zuständig, die Verantwortung für die Inhalte und die rechtliche Korrektheit der Datenschutzerklärung liegt jedoch beim Kunden.
Die große Falle: Rechtskonforme Umsetzung von Cookies und Tracking
Der wohl häufigste Fehler und das größte Abmahnrisiko liegt in der unzureichenden Handhabung von Cookies und externen Tracking-Diensten.
Anforderungen an das Cookie-Consent-Tool (CMP)
Ein rechtskonformes Cookie-Banner muss die Kriterien der aktiven, informierten und freiwilligen Einwilligung erfüllen. Dies bedeutet:
- Keine vorausgewählten Häkchen (Opt-in-Pflicht): Der Nutzer muss aktiv zustimmen.
- Transparenz: Die Speicherdauer, der Zweck und die Empfänger der Daten (z.B. Google, Facebook) müssen klar genannt werden.
- Gleichwertige Optionen: Die Ablehnung der Cookies darf nicht komplizierter sein als die Zustimmung („Ablehnen“ muss genauso einfach sein wie „Zustimmen“).
- Keine Nutzung vor Einwilligung: Sämtliche Cookies und Skripte, die nicht technisch zwingend notwendig sind (z.B. Google Analytics, Marketing-Pixel), dürfen erst nach der aktiven Zustimmung des Nutzers geladen werden.
Datenschutzkonforme Nutzung von Google Analytics
Mit der Umstellung auf Google Analytics 4 (GA4) sind neue Herausforderungen verbunden, insbesondere im Hinblick auf die Server in den USA. Die Nutzung von GA4 ist in Deutschland nur unter bestimmten Vorkehrungen zulässig. Dazu gehört die Anonymisierung der IP-Adressen und, entscheidend, die Einholung der aktiven Einwilligung über ein CMP. Wir empfehlen zudem dringend den Abschluss eines Auftragsverarbeitungsvertrages (AV-Vertrag) mit Google, um die rechtlichen Pflichten zu erfüllen. Alternativen wie das europäische Matomo, das lokal auf dem eigenen Server gehostet werden kann, bieten eine datenschutzfreundlichere Lösung.
Formulare, Newsletter und externe Inhalte
Auch bei vermeintlich einfachen Website-Elementen lauern rechtliche Fallstricke.
Kontaktformulare und die Einwilligungsklausel
Jedes Kontaktformular, das personenbezogene Daten abfragt, muss zwingend zwei Dinge beachten:
- Zweckbindung: Die Daten dürfen nur für den genannten Zweck (z.B. Beantwortung der Anfrage) verwendet werden.
- Einwilligungshinweis: Es ist notwendig, einen transparenten Hinweis auf die Datenschutzerklärung zu geben. Ein optionales, aber empfohlenes Kontrollkästchen („Ich habe die Datenschutzerklärung gelesen und stimme zu.“) schafft zusätzliche Rechtssicherheit.
E-Mail-Marketing und Double-Opt-in
Wer über seine WordPress-Website einen Newsletter anbietet, muss das Double-Opt-in-Verfahren nutzen. Nach der ersten Anmeldung erhält der Nutzer eine E-Mail mit einem Bestätigungslink. Erst durch das Anklicken dieses Links wird die endgültige Einwilligung erteilt. Dieses Verfahren ist der beste Beweis dafür, dass der Nutzer tatsächlich dem Empfang zugestimmt hat und schützt vor Abmahnungen.
Integration externer Medien (YouTube und Google Maps)
Die Einbindung externer Inhalte wie YouTube-Videos, Google Maps oder Social-Media-Feeds überträgt beim Laden der Seite oft Daten an die Server der Drittanbieter (USA). Dies ist ohne Einwilligung unzulässig. Die technische Lösung hierfür ist die Zwei-Klick-Lösung oder die Nutzung eines Privacy Shield: Der Inhalt wird erst durch einen Klick des Nutzers geladen und erst dann die Verbindung zum Drittanbieter aufgebaut. Vorher wird dem Nutzer nur ein Platzhalter (Icon) angezeigt.
Die Rolle der Agentur und der wichtige Hinweis zur Rechtsberatung
Als Webdesign Agentur sind wir Ihr technischer Partner, um diese komplexen Anforderungen in Ihrer WordPress-Installation sauber umzusetzen. Wir können Ihnen bei der Implementierung des CMP, der Konfiguration der datenschutzrelevanten Backend-Einstellungen und der Bereitstellung technischer Vorlagen helfen. Wir stellen sicher, dass alle notwendigen Unterseiten (Impressum, Datenschutzerklärung) technisch verlinkt und für Suchmaschinen sichtbar sind. Die Investition in eine rechtskonforme WordPress-Website ist eine Investition in die Risikominimierung.
Wichtiger rechtlicher Hinweis: Wir möchten Sie ausdrücklich darauf hinweisen, dass wir als Webdesign Agentur keine Rechtsberatung durchführen dürfen. Die in diesem Blogbeitrag dargestellten Informationen dienen ausschließlich dem informatorischen Zweck und sollen Ihnen helfen, die technischen Anforderungen besser zu verstehen. Sie ersetzen in keiner Weise die juristische Beratung durch einen Anwalt oder einen anerkannten Datenschutzbeauftragten. Wir empfehlen Ihnen dringend, alle rechtlich relevanten Dokumente und Prozesse (wie die Datenschutzerklärung und den AV-Vertrag) stets von einem spezialisierten Rechtsanwalt oder Datenschutzexperten prüfen und freigeben zu lassen.
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