BFSG und Websites: Was Unternehmen wirklich prüfen müssen
Seit dem 28. Juni 2025 gelten in Deutschland neue Barrierefreiheitsanforderungen für bestimmte Produkte und Dienstleistungen. Für Websites zählt nicht allein, dass ein Unternehmen online ist, sondern welche Leistung es Verbrauchern über die Website anbietet.
Die Kurzantwort
Nicht jede Unternehmenswebsite fällt automatisch unter das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz. Relevant sind die im BFSG erfassten Produkte und Dienstleistungen – bei Websites besonders Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr. Die EU-Richtlinie 2016/2102 betrifft dagegen Websites und Apps öffentlicher Stellen. Unternehmen sollten zuerst den eigenen Geltungsbereich fachkundig prüfen und anschließend Inhalte, Bedienung, Technik, Erklärung und laufende Pflege organisieren.
Zuerst den Geltungsbereich prüfen – nicht jede Website ist automatisch erfasst
Das BFSG erfasst bestimmte Produkte und Dienstleistungen, die Verbrauchern angeboten werden. Für digitale Angebote ist häufig entscheidend, ob über die Website eine erfasste Dienstleistung im elektronischen Geschäftsverkehr angebahnt oder abgeschlossen wird.
Eine reine Unternehmensdarstellung ist anders einzuordnen als ein Shop, eine Buchungsstrecke oder ein digitaler Vertragsabschluss. Unternehmen sollten Angebot, Zielgruppe und vollständigen Nutzerweg dokumentieren und die rechtliche Einordnung fachkundig bestätigen lassen.
- Welche Produkte oder Dienstleistungen werden Verbrauchern angeboten?
- Kann online ein Vertrag, eine Buchung oder eine Zahlung angebahnt werden?
- Welche Teile der Website gehören unmittelbar zu diesem Vorgang?
- Greifen Ausnahmen oder Übergangsregeln im konkreten Fall?
Die Unternehmensgröße allein beantwortet nicht, ob ein digitales Angebot barrierefrei sein muss.
European Accessibility Act und Richtlinie 2016/2102 nicht vermischen
Das BFSG setzt in Deutschland die Richtlinie (EU) 2019/882 – den European Accessibility Act – um. Diese Regeln betreffen bestimmte Produkte und Dienstleistungen im privaten Markt.
Die Richtlinie (EU) 2016/2102 regelt dagegen Websites und mobile Anwendungen öffentlicher Stellen. Beide Rechtsbereiche verfolgen mehr digitale Teilhabe, haben aber unterschiedliche Adressaten und dürfen in einer Unternehmensprüfung nicht austauschbar behandelt werden.
- Privatwirtschaftliches Angebot: BFSG und Richtlinie (EU) 2019/882 prüfen
- Öffentliche Stelle oder öffentlicher Auftrag: zusätzliche Vorgaben gesondert einordnen
- Branchen- und landesrechtliche Anforderungen zusätzlich berücksichtigen
- Keine Konformität allein aus einer allgemeinen Richtliniennennung ableiten
Kleinstunternehmens-Ausnahme präzise und nicht pauschal anwenden
Das BFSG definiert Kleinstunternehmen anhand von Beschäftigtenzahl und finanziellen Schwellenwerten. Für Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen anbieten, enthält das Gesetz eine Ausnahme; für Hersteller bestimmter Produkte gilt diese Aussage nicht in gleicher Weise.
Die Kriterien, verbundene Unternehmen, die konkrete Rolle und weitere Pflichten sollten geprüft und dokumentiert werden. Unabhängig von einer gesetzlichen Ausnahme kann eine zugänglichere Website Kundenkreis, Bedienbarkeit und Qualität verbessern.
- Beschäftigte sowie Umsatz- oder Bilanzsumme korrekt bestimmen
- Dienstleistungs- und Produktrolle unterscheiden
- Mögliche unverhältnismäßige Belastung nicht ohne Dokumentation behaupten
- Freiwillige Verbesserungen nach Nutzerwirkung priorisieren
Kritische Nutzerwege mit WCAG-orientierter Technik und echten Tests verbessern
Die WCAG 2.2 bietet international anerkannte, prüfbare Kriterien für Wahrnehmbarkeit, Bedienbarkeit, Verständlichkeit und Robustheit. Sie ist eine wichtige technische Orientierung, ersetzt aber nicht automatisch die rechtliche Einordnung oder alle Anforderungen des BFSG.
Automatische Tests finden nur einen Teil der Probleme. Tastaturbedienung, Fokusführung, verständliche Beschriftungen, Fehlermeldungen, Kontraste, Vergrößerung und die Nutzung mit assistiven Technologien benötigen manuelle Prüfungen.
- Navigation, Suche, Produktwahl, Warenkorb, Formular und Bestätigung
- Tastatur, sichtbarer Fokus und sinnvolle Reihenfolge
- Überschriften, Beschriftungen, Alternativtexte und verständliche Fehler
- Kontrast, Zoom, kleine Displays und reduzierte Bewegung
- Dokumente, Videos und eingebundene Drittanbieter
Ein grüner Prüfwert oder ein Overlay ist kein vollständiger Nachweis barrierefreier Nutzung.
Barrierefreiheit als Redaktions- und Betriebsaufgabe verankern
Auch eine sorgfältig geprüfte Website kann durch neue Texte, Bilder, PDFs, Plugins oder Kampagnen wieder Barrieren erhalten. Zuständigkeiten und Freigabekriterien gehören deshalb in den laufenden Betrieb.
Für betroffene Dienstleistungen müssen die gesetzlich vorgesehenen Informationen zur Barrierefreiheit verständlich und auffindbar bereitgestellt werden. Rückmeldungen von Nutzern benötigen einen erreichbaren Kanal und einen geregelten Bearbeitungsweg.
- Verantwortliche Person für Technik, Inhalt und Rückmeldungen
- Barrierefreiheitskriterien in Beschaffung und Abnahme
- Redaktionelle Regeln für Überschriften, Links, Bilder und Dokumente
- Wiederkehrende manuelle und automatisierte Prüfungen
- Dokumentation von Befund, Priorität, Korrektur und Nachprüfung
BFSG-Prüfung und Umsetzung vorbereiten
Für Gespräch, Angebot und interne Abstimmung.
- Produkte, Dienstleistungen und Verbraucherbezug beschrieben
- Elektronischen Vertrags- oder Buchungsweg geprüft
- Unternehmensgröße und mögliche Ausnahme dokumentiert
- Rechtliche Einordnung fachkundig bestätigt
- Kritische Nutzerwege vollständig inventarisiert
- WCAG-orientierte technische Prüfung durchgeführt
- Tastatur und assistive Nutzung manuell getestet
- Drittanbieter und Dokumente einbezogen
- Informationen zur Barrierefreiheit vorbereitet
- Redaktion, Rückmeldungen und Nachprüfung geregelt
Worauf diese Einordnung fachlich aufbaut
Die folgenden Originalquellen stützen konkrete technische Aussagen dieses Ratgebers. Die praktische Einordnung und Empfehlung für Unternehmensprojekte stammt von CGN.
- Bundesministerium der Justiz / Gesetze im Internet
Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG)
Belegt hier: Das BFSG definiert die erfassten Produkte und Dienstleistungen, Pflichten, Ausnahmen und den deutschen Rechtsrahmen seit dem 28. Juni 2025.
- Bundesfachstelle Barrierefreiheit
E-Commerce: Wissen zum Barrierefreiheitsstärkungsgesetz
Belegt hier: Die Bundesfachstelle ordnet die Bedeutung des BFSG für Online-Shops und Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr praktisch ein.
- Europäische Union / EUR-Lex
Richtlinie (EU) 2019/882 über Barrierefreiheitsanforderungen
Belegt hier: Die Richtlinie (EU) 2019/882 ist die europäische Grundlage des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes.
- Europäische Union / EUR-Lex
Richtlinie (EU) 2016/2102 über Websites und mobile Anwendungen öffentlicher Stellen
Belegt hier: Die Richtlinie (EU) 2016/2102 gilt für Websites und mobile Anwendungen öffentlicher Stellen und ist vom privatwirtschaftlichen BFSG-Kontext zu unterscheiden.
- World Wide Web Consortium (W3C)
Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) 2.2
Belegt hier: WCAG 2.2 liefert international anerkannte, testbare Kriterien für zugängliche Webinhalte und Nutzeroberflächen.
Was Unternehmen dazu wissen möchten
Muss jede Firmenwebsite seit Juni 2025 barrierefrei sein?
Nein, nicht allein weil sie eine Firmenwebsite ist. Entscheidend ist, ob ein vom BFSG erfasstes Produkt oder eine erfasste Dienstleistung für Verbraucher angeboten wird. Der konkrete Geltungsbereich sollte fachkundig geprüft werden.
Sind Kleinstunternehmen grundsätzlich ausgenommen?
Nein, die Aussage ist zu pauschal. Das Gesetz definiert Kleinstunternehmen und sieht für bestimmte Dienstleistungen eine Ausnahme vor. Rolle, Schwellenwerte, verbundene Unternehmen und das konkrete Angebot müssen geprüft werden.
Reicht ein automatischer WCAG-Test?
Nein. Automatische Werkzeuge sind hilfreich, erkennen aber beispielsweise logische Fokuswege, verständliche Fehlermeldungen oder viele Anforderungen assistiver Nutzung nicht vollständig. Manuelle Tests sind notwendig.
Macht ein Accessibility-Overlay eine Website BFSG-konform?
Ein zusätzliches Werkzeug beseitigt strukturelle Barrieren im Quellcode, in Inhalten und in Abläufen nicht automatisch. Erforderlich ist eine Prüfung und Korrektur der tatsächlich genutzten Oberfläche.
Möchten Sie Ihre Website-Aufgabe fundiert einordnen?
Beschreiben Sie kurz Ihre Ausgangslage. Sie erhalten eine persönliche Einschätzung zum sinnvollen ersten Umfang.

